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Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gilt auch für KMU
Viele Unternehmen und Freiberufler müssen seit dem 23. Mai 2004 einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Wer hiergegen verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Es können Bußgelder von bis zu 250.000 Euro drohen. Dieses Gesetz gilt auch für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), sofern sich mindestens fünf Mitarbeiter regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassen. Ob es sich um Kunden-, Mitarbeiter- oder Patientendaten handelt, ist hierbei unerheblich. Danach ist von dieser Vorschrift fast jeder Betrieb betroffen.

Das Thema Datenschutz spielte bislang nur in wenigen Unternehmen ernsthaft eine Rolle. Dies ist auch verständlich, da der Datenschutz naturgemäß nicht zum Kerngeschäft kleiner und mittelständischer Unternehmen gehört. Trotzdem sollten die betroffenen Betriebe im Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Normen und zur Vermeidung von Sanktionen der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nachkommen. Der korrekte Umgang mit Kunden- und Arbeitnehmerdaten kann durchaus auch für die Unternehmen ein eigenes Interesse haben: Das Vertrauen in den Mittelstand wird bestärkt. Die Betriebe gewährleisten dem Kunden den ordnungsgemäßen Umgang mit persönlichen Informationen.

Unternehmer können die Aufgabe eines Datenschutzbeauftragten auch externen Fachleuten übertragen. Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. (GDD) stellt auf Anfrage den Kontakt zu externen Datenschutzbeauftragten her. Zudem besteht für Unternehmen, Freiberufler und Einrichtungen im Gesundheitswesen die Möglichkeit, mit einem Datenschutz-Check-Up die Sicherheit der Datenverarbeitung zu optimieren und sich damit rechtlich abzusichern.


Kontakt

Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V. (GDD)
Pariser Straße 37
D-53117 Bonn
Tel. +49 228 694313
Fax +49 228 695638
info@gdd.de
http://www.gdd.de

Autor: Wera Horst, Kreishandwerkerschaft Borken

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